Discover e.V.
Berglenstraße 10
D – 71364 Winnenden
Tel.: +49 (0) 7195 584 607
info@discover-src.net

Unsere Vereinssatzung

Der Zweck und die Ziele unseres gemeinnützigen Vereins DISCOVER e.V. sind – wie viele weitere wichtige Punkte – in der Satzung festgehalten. Die Vereinssatzung bildet die Grundlage für unsere Arbeit. Die vollständige Satzung können Sie hier herunterladen.

Satzung des Vereins “Discover”, Stand März 2019

§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Discover“
2. Er soll in das Vereinsregistereingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Winnenden.

§2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein fördert die Entwicklungszusammenarbeit sowie die Völkerverständigung durch das Eintreten für Frieden, Gesundheit und soziale Gerechtigkeit in der Welt. Seine Mitglieder treten ein für ein partnerschaftliches Zusammenleben der Völker mit dem Ziel einer nachhaltig eigenständigen Entwicklung vor allem in Afrika.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den unentgeltlichen Unterricht hilfsbedürftiger Menschen in Afrika über gesunde Ernährung sowie Anbau, Aufbereitung und Anwendung medizinischer Pflanzen. Vorrangiges Ziel ist die langfristige Verbesserung der Lebenssituation der einheimischen Bevölkerung. Dazu beitragen soll auch die ebenfalls kostenlose Ausbildung und Förderung geeigneter Personen zu Trainern. Dies kann auch durch Hilfspersonen erfolgen.
4. Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf die Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die die in den Absätzen 1. und 2. dieses Paragraphen beschriebenen Ziele des Vereins fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein gibt seine Mittel teilweise, jedoch höchstens zur Hälfte an andere steuerbegünstigen Körperschaften oder Körperschaften des Öffentlichen Rechts weiter. Deren Ziele und ihre Mittelverwendung müssen denen des Vereins „Discover“ entsprechen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jeder Zeit zulässig unter Einhaltung einer einmonatigen Frist. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§4 Beiträge
Die Mitglieder verpflichten sich, jährlich den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Sie tun dies in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Satzung des Vereins “Discover” Seite 2

§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• Die Mitgliederversammlung und
• Der Vorstand

§6 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus bis zu vier Mitgliedern.
2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
3. Ein Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
4. Ist ein Vorstand nach Absatz 2 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 dieses Absatzes gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Völkerverständigung.